Um in Deutschland die 100km/h-Berechtigung zu erhalten, muss der Anhänger 120 km/h abkönnen (steht auch in der 9. AusnahmeVO). Wenn also im COC "nur" 100 steht, ist auch bei uns hier (sofern meine Prüferkollegen mal ihre Arbeit genau machen ) keine 100 km/h Zuteilung möglich.
Und nun andersrum: Wenn ihr also ne 100er auf "richtigem" Wege erhalten habt, sind rein technisch sowieso 120 möglich.
100 km/h und Ausland
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Re: 100 km/h und Ausland
Das beweist du mal bitte mit Zitaten, bevor du hier vllt. noch jemanden verunsicherst!Jonnyrg hat geschrieben:steht auch in der 9. AusnahmeVO
Gruss Per
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Re: 100 km/h und Ausland
Sorry, aber das ist so leider nicht richtig. Wenn deine Prüferkollegen ihre Arbeit richtig machen interessieren die 120km/ nur bei Punkt 1b und 1c beim Gewichtsfaktor falls keine Antischlingerkupplung verbaut ist.Jonnyrg hat geschrieben:Um in Deutschland die 100km/h-Berechtigung zu erhalten, muss der Anhänger 120 km/h abkönnen (steht auch in der 9. AusnahmeVO). Wenn also im COC "nur" 100 steht, ist auch bei uns hier (sofern meine Prüferkollegen mal ihre Arbeit genau machen ) keine 100 km/h Zuteilung möglich.
Und nun andersrum: Wenn ihr also ne 100er auf "richtigem" Wege erhalten habt, sind rein technisch sowieso 120 möglich.
das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers <= X mal Leermasse des Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Bedingungen:
a)
für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: X = 0,3;
b)
für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8;
c)
für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 1,1, wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden Bedingungen gilt:
aa)
zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug,
bb)
zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Anhängelast;
d)
für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 und nach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2, wenn
aa)
der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003 *)) oder
bb)
mit einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden muss dies mit einem Teilegutachten nach Anlage XIX zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einem Nachtrag dazu;
Die 120km/ finden sich ansonsten nur noch bei §3 im Bezug auf die Reifen.
Alles andere ist bestenfalls Auslegungssache oder Arbeitsanweisungen der Prüforganisationen
Gruß Ralf