Ja, ich habe die Karre schon verkauft.
Gruß Harald
Man könnte ja auch so vorgehen.
Wäre nett wenn sie noch mal darüber nachdenken würden.
Unbedenklichkeitserklärung der Zulassungsbehörde
Die Neuausstellung des Fahrzeugbriefes und die Durchführung des Aufbietungsverfahrens kann auch bei der für einen eventuellen neuen Halter oder der nach Umzug zuständigen Zulassungsbehörde durchgeführt werden. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine schnelle Umschreibung des Fahrzeuges im neuen Zulassungsbezirk notwendig ist und man damit nicht die ca. 6 Wochen bis zum Abschluß des Aufbietungsverfahren warten möchte. Die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung ist nur durch die kennzeichenführende(!) Zulassungsbehörde möglich.
Die Zulassungbehörde stellt dem Berechtigten eine Erklärung aus, dass sie nach Prüfung der Fahrzeugakte gegen die Neuausstellung des Fahrzeugbriefes in einer anderen Zulassungsbehörde keine Bedenken hat. Sie fügt dieser Erklärung ein technisches Datenblatt des Fahrzeuges bei.
Mit der Unbedenklichkeitserklärung und auf der Grundlage des technischen Datenblattes kann die neue Zulassungsbehörde den neuen Fahrzeugbrief ausstellen und ggf. das Aufbietungsverfahren durchführen. Es kann sofort die Zulassung auf den neuen Halter bzw. die Umschreibung erfolgen. Der Fahrzeugbrief wird nach Ablauf der Aufbietungsfrist ausgehändigt. Die Aushändigung kann dann auch auf den neuen Halter/Eigentümer erfolgen.
(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschriften für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
Versicherung an Eides statt
Die Zulassungsbehörde ist berechtigt, auf der Grundlage des § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu fordern, wenn bestimmte, zur Vorlage geforderte Dokumente verloren oder sonst abhanden gekommen sind.
Die Abgabe der Versicherung an Eides statt richtet sich nach den unten aufgeführten Bestimmungen des § 27 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG). Die Erklärung des Versichernden kann daher nur persönlich gegenüber einem Berechtigten abgegeben werden. Die Mitarbeiter des Bürgerservice sind dazu besonders ermächtigt worden.
Sie können diese Erklärung aber auch vor einem Notar oder anderen in § 27 ThürVwVfG aufgeführten Berechtigten abgeben und uns anschließend vorlegen.
Morgeeen
Da es sich um eine förmliche Versicherung an Eides statt handelt und wie der Name "förmlich" schon vorgibt, sollte es sich ja um einen Vordruck handeln.
Ich habe mal zwei raus gesucht, wenn sie mir bitte Mitteilen würden welchen Vordruck Sie bevorzugen wäre mir schon mal geholfen.
Guten Morgen Herr Krutzki,
Sie haben sich ja wirklich sehr viel Mühe gegeben. Aber leider entspricht nicht alles, was Sie so mühevoll erarbeitet haben, den aktuellen rechtlichen Vorgaben. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass seit dem 1.3.2007 ein neues Gesetz in für die Zulassung von Fahrzeugen gilt, und zwar die Fahrzeugzulassungsverordnung. Die bis dahin gültige Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ist stark verändert worden und gilt nun für einen vorübergehenden Zeitraum, und zwar bis zum Erlass einer Fahrzeugtechnikverordnung, nur noch für einige technische Belange.
Von Ihnen zitierte Vorschriften aus der "alten" Straßenverkehrs-Zulassungsordnung" sind daher nicht mehr gültig. Des weiteren führen Sie thüringisches Landesrecht an. Wenn das zur Anwendung kommen soll, dann muss die Angelegenheit auch in Thüringen, also in Chemnitz, bearbeitet werden. Da sie aber in Nordrhein-Westfalen bearbeitet wird, gilt hier nordrhein-westfälisches Landesrecht.
Zunächst beschreiben Sie den Vorgang, wie er zur Anwendung kommt, wenn zwei Zulassungsstellen beteiligt sind. Das haben Sie sehr richtig beschrieben und genauso habe ich es auch gehandhabt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus Chemnitz liegt mir schon lange vor.
Dann aber unterliegen Sie einem Irrtum.
Die Zulassungsstelle kann nicht gleichzeitig mit der Aufbietung die Zulassung auf den neuen Fahrzeughalter durchführen.
§ 12 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung besagt, dass eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist ausgefertigt werden darf. Dabei handelt es sich im übrigen um Bundesrecht, das gilt also in allen Bundesländern.
Bezüglich der Versicherung an Eides statt, die ja in Nordrhein-Westfalen abgegeben wird, kommt, wie schon beschrieben, nordrhein-westfälisches Recht zur Anwendung. Aber wie in Thüringen kann auch in NRW die Erklärung nur gegenüber einem Berechtigten abgegeben werden. Jedoch sind nicht die Mitarbeiter in den Bürgerbüros berechtigt, diese entgegen zu nehmen, sondern nur besonders ermächtigte Mitarbeiter/innen des Bürgerbüros. Selbstverständlich kann die eidesstattliche Versicherung auch bei jedem Notar abgegeben werden.
In Ihrer zweiten email schicken Sie mir verschiedene Vordruck-Muster, die für eidesstattliche Versicherungen verwendet werden können. Diese entsprechen weitestgehend der nicht den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NRW entsprechenden "kleinen" eidestattlichen Versicherung, wie Sie sie ja auch vorliegen haben.
Ihre Auffassung, das Wort "förmlich" weise darauf hin, dass eine Erklärung auf einem Vordruck abgegeben werden kann, ist nicht richtig. "Förmlich" bedeutet, dass eine gewisse Form einzuhalten ist, also eine Erklärung nicht formlos (mit eigenen Worten) abgegeben werden kann. Das bedeutet nicht, dass ein Vordruck verwendet wird. Gerade die große eidesstattliche Versicherung ist etwas umfangreicher, da vor allem der Erklärungstext individuell auszufüllen ist. Auch diese ist im Grunde genommen ein Vordruck, da sie äußerlich immer gleich aussieht. Sie kann aber nicht von der abgebenden Person selbst ausgefüllt werden, sondern von der entgegennehmenden Person. Das ist der gravierende Unterschied.
Die eidesstattliche Versicherung, die Ihnen mit beglaubigter Unterschrift vorliegt, bezieht sich auf den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I. Da das Fahrzeug offensichtlich schon vor 2005 außer Betrieb gesetzt wurde, ist davon auszugehen, dass der Fahrzeugschein seinerzeit bei der Außerbetriebsetzung eingezogen wurde. Abhanden gekommen ist neben dem Fahrzeugbrief dann wohl nur die Abmeldebescheinigung.
Es ist also nach wie vor die eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Fahrzeugbriefes abzugeben. Diese eidesstattliche Versicherung ist von dem letzten Fahrzeughalter abzugeben oder von der Person, der nachweislich die Fahrzeugpapiere durch den Fahrzeughalter ausgehändigt wurden und die den Fahrzeugbrief verloren hat. Das ist in Ihrem Fall lt. Ihren Aussagen geschehen. Der Nachweis darüber, dass eine andere Person, als der letzte Fahrzeughalter die Fahrzeugdokumente in Besitz hatte, wird i. d. R. durch Vorlage des Kaufvertrages erbracht, in dem ein Vermerk über die Übergabe der Fahrzeugdokumente enthalten ist.
Ihr Hinweis darauf, dass die eidesstattliche Versicherung nur gefordert werden soll, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist richtig. Aber genau das trifft in Ihrem Fall zu. Es liegen keine Fahrzeugdokumente mehr vor und es kommt erschwerend hinzu, dass sie nicht beim letzten Fahrzeughalter verloren gegangen sind. Wie wollen Sie den Beweis erbringen, dass diese tatsächlich nur verloren gegangen sind? Sie selbst können es doch auch gar nicht wissen, da nicht Sie den Fahrzeugbrief verloren haben. Es ist also nur wie von mir beschrieben möglich. Auf die Vorlage des Kaufvertrages bei mir verzichte ich, wenn Herr Esser ihn bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der für ihn zuständigen Behörde in Gießen bzw. bei einem Notar vorlegt.
Ich denke, Sie sollten nun doch diesen Weg beschreiten, damit die Angelegenheit endlich ein positives Ende nehmen kann. Es ist nicht sinnvoll, weitere Zeit für Diskussionen aufzuwenden. Im übrigen habe ich einen Ausdruck meiner email vom 17.9.07 vorliegen, in der ich Sie bereits schriftlich an das Erfordernis der eidesstattlichen Versicherung erinnert habe. Sie können mir also wirklich nicht nachsagen, ich hätte Ihnen das nicht alles schon einmal erklärt.
Meine Frau mein ja ich soll eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben.